Nachträge im Handwerk: Zusatzleistungen dokumentieren und abrechnen

Von Markus Kober · Aktualisiert: 7. August 2026 · Lesezeit: ca. 8 Minuten
Nachtrag im Handwerk: Bauunterlagen mit zusätzlichem Nachtragsblatt und Plus-Symbol als Sinnbild für Zusatzleistungen
Das Wichtigste in Kürze

Was ein Nachtrag ist – und was nur teure Kulanz

Fast jede Baustelle entwickelt ein Eigenleben. Die Wand ist feuchter als gedacht, der Kunde will die Steckdose doch zwei Meter weiter rechts, unter dem alten Estrich kommt Bauschutt zum Vorschein. Alles davon kostet dich Zeit und Material – aber nur ein sauber gestellter Nachtrag macht daraus bezahlte Arbeit.

Ein Nachtrag ist die Anpassung von Leistung und Preis nach Vertragsschluss. Juristisch unterscheidet man zwei Fälle, und die Unterscheidung entscheidet später über die Anspruchsgrundlage:

Nicht jeder Mehraufwand ist ein Nachtrag. Leistungen, die zur vereinbarten Leistung dazugehören – aufräumen, das Aufmaß nehmen, Schutzabdeckung –, sind Nebenleistungen und mit dem Preis abgegolten. Wer solche Positionen nachträglich in Rechnung stellt, verbrennt Vertrauen und bekommt in der Regel nichts. Der teure Fehler ist der umgekehrte: echte Zusatzleistungen aus Nettigkeit „mit reinnehmen" und am Ende Stunden abrechnen wollen, die nie beauftragt wurden.

Welches Regelwerk gilt für dich?

Bevor du den Nachtrag schreibst, klär eine Frage: Nach welchen Regeln läuft dein Vertrag? Es gibt drei Konstellationen, und sie funktionieren spürbar unterschiedlich.

VertragsartTypischer FallWie der Nachtrag entsteht
Einfacher Werkvertrag (§ 631 BGB) Heizung warten, Bad sanieren ohne Bauwerksbezug, Möbel montieren Nur durch Vereinbarung. Kein einseitiges Anordnungsrecht des Kunden, kein gesetzliches Verfahren.
Bauvertrag (§ 650a BGB) Herstellung, Umbau, Beseitigung oder wesentliche Instandhaltung eines Bauwerks oder einer Außenanlage Gesetzliches Verfahren nach § 650b BGB, Preis nach § 650c BGB.
VOB/B-Vertrag Öffentliche Auftraggeber, gewerbliche Bauherren, Subunternehmerverträge Anordnungsrecht nach § 1 Abs. 3 und 4, Vergütung nach § 2 Abs. 5 bzw. Abs. 6 VOB/B – mit Ankündigungspflicht.

Wichtig für kleine Betriebe: Ein Bauvertrag im Sinne des § 650a BGB liegt nicht schon deshalb vor, weil du auf einer Baustelle stehst. Es geht um die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks oder Teils davon. Eine reine Instandhaltung zählt nur dann dazu, wenn sie für Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich ist (§ 650a Abs. 2 BGB). Der ausgetauschte Thermostatkopf ist kein Bauvertrag – die neue Dachabdichtung sehr wohl.

Das Verfahren nach BGB: Begehren, Angebot, Anordnung

Beim Bauvertrag hat der Gesetzgeber 2018 einen festen Ablauf vorgegeben. Er ist dein Freund, weil er dir ein Angebotsrecht sichert – aber er hat eine harte Frist.

  1. Der Kunde äußert ein Änderungsbegehren (§ 650b Abs. 1 BGB). Entweder will er einen anderen Werkerfolg, oder die Änderung ist nötig, um den vereinbarten Erfolg überhaupt zu erreichen.
  2. Beide Seiten sollen sich einigen. Du bist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen. Bei einer echten Änderung des Werkerfolgs allerdings nur, wenn dir die Ausführung zumutbar ist – ein Gewerk, das du fachlich gar nicht anbietest, musst du nicht übernehmen.
  3. Nach 30 Tagen ohne Einigung darf der Kunde anordnen (§ 650b Abs. 2 BGB) – gerechnet ab Zugang des Änderungsbegehrens bei dir, und zwingend in Textform. E-Mail genügt, ein Zuruf auf der Baustelle nicht. Dieser Anordnung musst du dann grundsätzlich nachkommen.

Was der Nachtrag kosten darf

Die Vergütung bemisst sich nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn (§ 650c Abs. 1 BGB). Hast du bei Vertragsschluss vereinbarungsgemäß eine Urkalkulation hinterlegt, kannst du stattdessen deren Ansätze fortschreiben – dann wird vermutet, dass der so ermittelte Preis dem nach Absatz 1 entspricht (§ 650c Abs. 2 BGB). Das erspart dir im Streitfall die mühsame Einzelnachweis-Rechnerei und ist bei größeren Aufträgen fast immer die bessere Wahl.

Die 80-Prozent-Regel – und ihre Grenze

Damit du nicht monatelang in Vorleistung gehst, darfst du bei Abschlagszahlungen 80 % der in deinem Nachtragsangebot genannten Mehrvergütung ansetzen (§ 650c Abs. 3 BGB). Das funktioniert aber nur mit einem ordentlichen Angebot. Das OLG Celle hat 2025 klargestellt: Ein Nachtragsangebot nach § 650b Abs. 1 Satz 2 BGB muss den Kunden in die Lage versetzen, die auf ihn zukommenden Zusatzkosten wenigstens annähernd abzuschätzen. Die Formulierung „auf Nachweis zuzüglich Zuschläge gemäß Urkalkulation" reicht dafür nicht – und das Angebot muss vor der Anordnung vorliegen, nicht danach (OLG Celle, Urteil vom 14.05.2025 – 14 U 238/24).

Aus demselben Urteil stammt eine zweite wichtige Einsicht: Änderungen, die nur die Bauumstände oder die Bauzeit betreffen, fallen nicht unter § 650b Abs. 1 BGB. Wenn dich der Bauherr also ausbremst oder deine Kolonne warten lässt, ist das kein Nachtrag nach § 650c – das läuft über Behinderung und Schadensersatz.

Der Nachtrag steht und fällt mit dem Nachweis

Wer die Anordnung, die Fotos vom Bauschutt, die Zusatzstunden und die Unterschrift des Kunden direkt vor Ort am Auftrag hängen hat, diskutiert nicht drei Monate später über Erinnerungen. Handwerker Pro sammelt Stunden, Material, Fotos und Unterschriften pro Baustelle – und macht daraus die Rechnung.

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VOB/B: Ankündigen, bevor du anfängst

Im VOB/B-Vertrag hat der Auftraggeber von vornherein ein Anordnungsrecht (§ 1 Abs. 3 und 4 VOB/B). Dafür bekommst du auf der Vergütungsseite zwei getrennte Anspruchsgrundlagen – mit einem entscheidenden Unterschied:

Die Kehrseite steht in § 2 Abs. 8 VOB/B: Leistungen, die du ohne Auftrag oder eigenmächtig abweichend ausführst, werden nicht vergütet. Ausnahme: Der Auftraggeber erkennt sie nachträglich an – oder sie waren zur Vertragserfüllung notwendig, entsprachen seinem mutmaßlichen Willen und wurden ihm unverzüglich angezeigt. Auf diese Ausnahme solltest du dich nie verlassen; sie zu beweisen ist deutlich schwerer, als vorher eine E-Mail zu schreiben.

Ein brauchbarer Standardsatz für genau diese E-Mail: „Die von Ihnen am 05.08.2026 geforderte Entsorgung des Bauschutts im Kellerabgang ist im Leistungsverzeichnis nicht enthalten. Wir kündigen hiermit an, dass wir hierfür eine zusätzliche Vergütung nach § 2 Abs. 6 VOB/B beanspruchen. Ein beziffertes Nachtragsangebot folgt bis zum 07.08.2026."

Der häufigste Fall: kleiner Auftrag, kein Bauvertrag

Die meisten Nachträge im Handwerksalltag laufen weder nach § 650b noch nach VOB/B, sondern nach der schlichtesten Regel überhaupt: Bezahlt wird, was beauftragt wurde. Ohne Vereinbarung oder nachträgliche Genehmigung gibt es für eigenmächtige Zusatzarbeiten keinen erhöhten Werklohn – und die Darlegungslast dafür, dass der Kunde die Mehrleistung wollte, liegt bei dir.

Ist eine Vergütung vereinbart, aber keine Höhe genannt, gilt die übliche Vergütung als vereinbart (§ 632 Abs. 2 BGB). „Üblich" heißt allerdings: ortsüblich für vergleichbare Leistungen – nicht automatisch dein Wunschstundensatz. Auch das ist im Streit ein Sachverständigenthema.

Sonderfall Kostenvoranschlag

Hast du einen Kostenanschlag abgegeben und zeichnet sich ab, dass die Kosten wesentlich überschritten werden, musst du das dem Kunden unverzüglich anzeigen (§ 650 Abs. 2 BGB). Er darf den Vertrag dann kündigen und schuldet nur die bis dahin erbrachte Leistung. Wo die Grenze zur „wesentlichen" Überschreitung liegt, ist Einzelfallfrage; die Rechtsprechung bewegt sich meist im Bereich von etwa 15 bis 20 Prozent. Wer die Anzeige unterlässt, riskiert Schadensersatz genau in Höhe der Mehrkosten – die Anzeige ist also nicht Höflichkeit, sondern dein Schutz. Details dazu im Ratgeber zum Kostenvoranschlag.

Checkliste: So hält dein Nachtrag stand

Ein Nachtrag ist kein Formular, sondern eine Beweiskette. Diese sechs Punkte gehören in jedes Nachtragsangebot – unabhängig vom Vertragstyp:

Und dann noch etwas, das keine Vorschrift verlangt, aber jeden Streit halbiert: die Unterschrift des Kunden auf der Baustelle. Ein bestätigter Nachtrag ist eine Vereinbarung – und über Vereinbarungen streitet man nicht mehr über die Frage „war das beauftragt?", sondern höchstens noch über die Rechnungsstellung.

Häufige Fragen

Muss ich einen Nachtrag ausführen, wenn ich mit dem Preis nicht einverstanden bin?
Beim Bauvertrag ja – wenn der Kunde nach Ablauf der 30 Tage in Textform angeordnet hat und die Ausführung zumutbar ist (§ 650b Abs. 2 BGB). Über die Höhe kannst du weiter streiten und dabei nach § 650c Abs. 3 BGB 80 % deines Angebots als Abschlag ansetzen. Beim einfachen Werkvertrag ohne Bauwerksbezug gibt es dieses Anordnungsrecht nicht: Ohne Einigung keine Pflicht.
Reicht eine mündliche Zusage des Bauleiters auf der Baustelle?
Rechtlich kann eine Anordnung formfrei wirksam sein – praktisch ist sie wertlos, wenn du sie nicht beweisen kannst. Die Anordnung nach § 650b Abs. 2 BGB verlangt ohnehin Textform. Der sichere Weg ist immer: noch am selben Tag eine kurze Bestätigungsmail schreiben („wie heute besprochen …"). Widerspricht der Kunde nicht, stehst du im Streitfall deutlich besser da.
Was mache ich, wenn der Kunde den Nachtrag einfach ignoriert?
Nicht kommentarlos weiterarbeiten. Setz eine kurze schriftliche Frist zur Rückmeldung und weise darauf hin, dass du bis dahin nur den vertraglich vereinbarten Umfang ausführst. Bei Bauverträgen kannst du Ansprüche aus §§ 650b und 650c BGB zudem im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen; nach Beginn der Bauausführung musst du den Verfügungsgrund dafür nicht gesondert glaubhaft machen (§ 650d BGB).
Darf ich auf den Nachtrag einen höheren Stundensatz nehmen als im Hauptauftrag?
Beim Bauvertrag orientiert sich der Preis an den tatsächlich erforderlichen Kosten plus angemessenen Zuschlägen (§ 650c Abs. 1 BGB) – sind die Zusatzarbeiten objektiv teurer, etwa wegen Kleinmengen oder ungünstiger Bedingungen, darf sich das im Preis abbilden. Ein pauschaler „Nachtragsaufschlag" ohne sachlichen Grund ist dagegen angreifbar. Beim VOB/B-Vertrag leitet sich der Preis aus den Grundlagen der Preisermittlung des Hauptvertrags ab.
Was ist mit Nachträgen, die erst bei der Schlussrechnung auffallen?
Die sind der Klassiker für Streit – und bei VOB/B-Verträgen häufig verloren, weil die Ankündigung vor Ausführungsbeginn fehlt (§ 2 Abs. 6, Abs. 8 VOB/B). Beim BGB-Werkvertrag hängt alles daran, ob du eine Beauftragung oder eine nachträgliche Genehmigung belegen kannst. Deshalb gilt: lieber ein Nachtrag zu viel als einer zu spät.
MK

Markus Kober ist Gründer von Handwerker Pro und entwickelt die App gemeinsam mit Handwerksbetrieben aus der Praxis. Sein Ziel: Bürokratie für Handwerker so klein wie möglich machen – Zeiterfassung, Dokumentation und Rechnung in einer App.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Ob ein Bauvertrag nach § 650a BGB vorliegt, ob die VOB/B wirksam einbezogen wurde und wie ein Nachtrag zu bewerten ist, hängt vom konkreten Vertrag und vom Einzelfall ab. Stand: August 2026. Im Zweifel lass dich anwaltlich beraten.