Nachträge im Handwerk: Zusatzleistungen dokumentieren und abrechnen
- Erst reden, dann arbeiten. Wer eine Zusatzleistung einfach ausführt und sie erst auf der Schlussrechnung auftauchen lässt, hat im Streit die schlechteren Karten – beim VOB/B-Vertrag droht sogar der komplette Verlust des Anspruchs (§ 2 Abs. 8 VOB/B).
- Bei Bauverträgen gilt das gesetzliche Nachtragsverfahren: Änderungsbegehren des Kunden → dein Angebot → nach 30 Tagen ohne Einigung darf der Kunde in Textform anordnen (§ 650b BGB).
- Der Preis richtet sich nach den tatsächlich erforderlichen Kosten plus angemessenen Zuschlägen für Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn (§ 650c Abs. 1 BGB). Auf einen bezifferten Nachtrag darfst du 80 % als Abschlag ansetzen (§ 650c Abs. 3 BGB).
- Beim kleinen Reparaturauftrag greifen §§ 650b/650c gar nicht. Da zählt schlicht: Was hat der Kunde beauftragt – und kannst du es beweisen?
Was ein Nachtrag ist – und was nur teure Kulanz
Fast jede Baustelle entwickelt ein Eigenleben. Die Wand ist feuchter als gedacht, der Kunde will die Steckdose doch zwei Meter weiter rechts, unter dem alten Estrich kommt Bauschutt zum Vorschein. Alles davon kostet dich Zeit und Material – aber nur ein sauber gestellter Nachtrag macht daraus bezahlte Arbeit.
Ein Nachtrag ist die Anpassung von Leistung und Preis nach Vertragsschluss. Juristisch unterscheidet man zwei Fälle, und die Unterscheidung entscheidet später über die Anspruchsgrundlage:
- Geänderte Leistung: Das, was vereinbart war, wird anders ausgeführt. Statt Fliesen kommt Vinyl, statt weiß wird lackiert. Der Umfang bleibt vergleichbar, die Ausführung ändert sich.
- Zusätzliche Leistung: Etwas kommt obendrauf, das im Angebot oder Leistungsverzeichnis überhaupt nicht steht. Die Entsorgung des Bauschutts, ein zusätzlicher Durchbruch, die Trocknung der feuchten Wand.
Nicht jeder Mehraufwand ist ein Nachtrag. Leistungen, die zur vereinbarten Leistung dazugehören – aufräumen, das Aufmaß nehmen, Schutzabdeckung –, sind Nebenleistungen und mit dem Preis abgegolten. Wer solche Positionen nachträglich in Rechnung stellt, verbrennt Vertrauen und bekommt in der Regel nichts. Der teure Fehler ist der umgekehrte: echte Zusatzleistungen aus Nettigkeit „mit reinnehmen" und am Ende Stunden abrechnen wollen, die nie beauftragt wurden.
Welches Regelwerk gilt für dich?
Bevor du den Nachtrag schreibst, klär eine Frage: Nach welchen Regeln läuft dein Vertrag? Es gibt drei Konstellationen, und sie funktionieren spürbar unterschiedlich.
| Vertragsart | Typischer Fall | Wie der Nachtrag entsteht |
|---|---|---|
| Einfacher Werkvertrag (§ 631 BGB) | Heizung warten, Bad sanieren ohne Bauwerksbezug, Möbel montieren | Nur durch Vereinbarung. Kein einseitiges Anordnungsrecht des Kunden, kein gesetzliches Verfahren. |
| Bauvertrag (§ 650a BGB) | Herstellung, Umbau, Beseitigung oder wesentliche Instandhaltung eines Bauwerks oder einer Außenanlage | Gesetzliches Verfahren nach § 650b BGB, Preis nach § 650c BGB. |
| VOB/B-Vertrag | Öffentliche Auftraggeber, gewerbliche Bauherren, Subunternehmerverträge | Anordnungsrecht nach § 1 Abs. 3 und 4, Vergütung nach § 2 Abs. 5 bzw. Abs. 6 VOB/B – mit Ankündigungspflicht. |
Wichtig für kleine Betriebe: Ein Bauvertrag im Sinne des § 650a BGB liegt nicht schon deshalb vor, weil du auf einer Baustelle stehst. Es geht um die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks oder Teils davon. Eine reine Instandhaltung zählt nur dann dazu, wenn sie für Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich ist (§ 650a Abs. 2 BGB). Der ausgetauschte Thermostatkopf ist kein Bauvertrag – die neue Dachabdichtung sehr wohl.
Das Verfahren nach BGB: Begehren, Angebot, Anordnung
Beim Bauvertrag hat der Gesetzgeber 2018 einen festen Ablauf vorgegeben. Er ist dein Freund, weil er dir ein Angebotsrecht sichert – aber er hat eine harte Frist.
- Der Kunde äußert ein Änderungsbegehren (§ 650b Abs. 1 BGB). Entweder will er einen anderen Werkerfolg, oder die Änderung ist nötig, um den vereinbarten Erfolg überhaupt zu erreichen.
- Beide Seiten sollen sich einigen. Du bist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen. Bei einer echten Änderung des Werkerfolgs allerdings nur, wenn dir die Ausführung zumutbar ist – ein Gewerk, das du fachlich gar nicht anbietest, musst du nicht übernehmen.
- Nach 30 Tagen ohne Einigung darf der Kunde anordnen (§ 650b Abs. 2 BGB) – gerechnet ab Zugang des Änderungsbegehrens bei dir, und zwingend in Textform. E-Mail genügt, ein Zuruf auf der Baustelle nicht. Dieser Anordnung musst du dann grundsätzlich nachkommen.
Was der Nachtrag kosten darf
Die Vergütung bemisst sich nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn (§ 650c Abs. 1 BGB). Hast du bei Vertragsschluss vereinbarungsgemäß eine Urkalkulation hinterlegt, kannst du stattdessen deren Ansätze fortschreiben – dann wird vermutet, dass der so ermittelte Preis dem nach Absatz 1 entspricht (§ 650c Abs. 2 BGB). Das erspart dir im Streitfall die mühsame Einzelnachweis-Rechnerei und ist bei größeren Aufträgen fast immer die bessere Wahl.
Die 80-Prozent-Regel – und ihre Grenze
Damit du nicht monatelang in Vorleistung gehst, darfst du bei Abschlagszahlungen 80 % der in deinem Nachtragsangebot genannten Mehrvergütung ansetzen (§ 650c Abs. 3 BGB). Das funktioniert aber nur mit einem ordentlichen Angebot. Das OLG Celle hat 2025 klargestellt: Ein Nachtragsangebot nach § 650b Abs. 1 Satz 2 BGB muss den Kunden in die Lage versetzen, die auf ihn zukommenden Zusatzkosten wenigstens annähernd abzuschätzen. Die Formulierung „auf Nachweis zuzüglich Zuschläge gemäß Urkalkulation" reicht dafür nicht – und das Angebot muss vor der Anordnung vorliegen, nicht danach (OLG Celle, Urteil vom 14.05.2025 – 14 U 238/24).
Aus demselben Urteil stammt eine zweite wichtige Einsicht: Änderungen, die nur die Bauumstände oder die Bauzeit betreffen, fallen nicht unter § 650b Abs. 1 BGB. Wenn dich der Bauherr also ausbremst oder deine Kolonne warten lässt, ist das kein Nachtrag nach § 650c – das läuft über Behinderung und Schadensersatz.
Der Nachtrag steht und fällt mit dem Nachweis
Wer die Anordnung, die Fotos vom Bauschutt, die Zusatzstunden und die Unterschrift des Kunden direkt vor Ort am Auftrag hängen hat, diskutiert nicht drei Monate später über Erinnerungen. Handwerker Pro sammelt Stunden, Material, Fotos und Unterschriften pro Baustelle – und macht daraus die Rechnung.
Zur App-Vorstellung →VOB/B: Ankündigen, bevor du anfängst
Im VOB/B-Vertrag hat der Auftraggeber von vornherein ein Anordnungsrecht (§ 1 Abs. 3 und 4 VOB/B). Dafür bekommst du auf der Vergütungsseite zwei getrennte Anspruchsgrundlagen – mit einem entscheidenden Unterschied:
- § 2 Abs. 5 VOB/B – geänderte Leistung. Ändert der Auftraggeber den Bauentwurf oder trifft er eine andere Anordnung, ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden. Der Anspruch entsteht hier durch die Anordnung selbst.
- § 2 Abs. 6 VOB/B – zusätzliche Leistung. Verlangt der Auftraggeber eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung, hast du Anspruch auf besondere Vergütung – aber du musst diesen Anspruch ankündigen, bevor du mit der Ausführung beginnst. Beziffern musst du ihn dabei noch nicht; er muss dem Grunde nach klar sein und erkennen lassen, worum es geht und in welchem Umfang.
Die Kehrseite steht in § 2 Abs. 8 VOB/B: Leistungen, die du ohne Auftrag oder eigenmächtig abweichend ausführst, werden nicht vergütet. Ausnahme: Der Auftraggeber erkennt sie nachträglich an – oder sie waren zur Vertragserfüllung notwendig, entsprachen seinem mutmaßlichen Willen und wurden ihm unverzüglich angezeigt. Auf diese Ausnahme solltest du dich nie verlassen; sie zu beweisen ist deutlich schwerer, als vorher eine E-Mail zu schreiben.
Ein brauchbarer Standardsatz für genau diese E-Mail: „Die von Ihnen am 05.08.2026 geforderte Entsorgung des Bauschutts im Kellerabgang ist im Leistungsverzeichnis nicht enthalten. Wir kündigen hiermit an, dass wir hierfür eine zusätzliche Vergütung nach § 2 Abs. 6 VOB/B beanspruchen. Ein beziffertes Nachtragsangebot folgt bis zum 07.08.2026."
Der häufigste Fall: kleiner Auftrag, kein Bauvertrag
Die meisten Nachträge im Handwerksalltag laufen weder nach § 650b noch nach VOB/B, sondern nach der schlichtesten Regel überhaupt: Bezahlt wird, was beauftragt wurde. Ohne Vereinbarung oder nachträgliche Genehmigung gibt es für eigenmächtige Zusatzarbeiten keinen erhöhten Werklohn – und die Darlegungslast dafür, dass der Kunde die Mehrleistung wollte, liegt bei dir.
Ist eine Vergütung vereinbart, aber keine Höhe genannt, gilt die übliche Vergütung als vereinbart (§ 632 Abs. 2 BGB). „Üblich" heißt allerdings: ortsüblich für vergleichbare Leistungen – nicht automatisch dein Wunschstundensatz. Auch das ist im Streit ein Sachverständigenthema.
Sonderfall Kostenvoranschlag
Hast du einen Kostenanschlag abgegeben und zeichnet sich ab, dass die Kosten wesentlich überschritten werden, musst du das dem Kunden unverzüglich anzeigen (§ 650 Abs. 2 BGB). Er darf den Vertrag dann kündigen und schuldet nur die bis dahin erbrachte Leistung. Wo die Grenze zur „wesentlichen" Überschreitung liegt, ist Einzelfallfrage; die Rechtsprechung bewegt sich meist im Bereich von etwa 15 bis 20 Prozent. Wer die Anzeige unterlässt, riskiert Schadensersatz genau in Höhe der Mehrkosten – die Anzeige ist also nicht Höflichkeit, sondern dein Schutz. Details dazu im Ratgeber zum Kostenvoranschlag.
Checkliste: So hält dein Nachtrag stand
Ein Nachtrag ist kein Formular, sondern eine Beweiskette. Diese sechs Punkte gehören in jedes Nachtragsangebot – unabhängig vom Vertragstyp:
- Bezug zum Hauptauftrag: Auftragsnummer, Bauvorhaben, Datum des Ursprungsangebots. Ein Nachtrag ohne Anker wirkt wie eine zweite, zusammenhanglose Rechnung.
- Auslöser mit Datum und Name: Wer hat wann was verlangt oder festgestellt? „Anordnung Bauleiter Herr Meyer, 05.08.2026, telefonisch, hiermit in Textform bestätigt."
- Abgrenzung zum Vertrag: Ein Satz dazu, warum die Leistung nicht im ursprünglichen Umfang enthalten war. Genau hier setzt der Kunde später an.
- Nachvollziehbarer Preis: Mengen, Einheitspreise, Stunden, Materialkosten, Zuschläge – keine Pauschale „nach Aufwand". Nach der Linie des OLG Celle muss der Kunde die Größenordnung vorab abschätzen können.
- Auswirkung auf die Bauzeit: Falls die Zusatzleistung deinen Termin verschiebt, gehört das in den Nachtrag – nachträglich reklamierte Verzögerungen werden selten anerkannt.
- Beweismittel im Anhang: Fotos vom Zustand vor Beginn der Zusatzarbeit, Aufmaß, Stundenzettel, Bautagebuch-Eintrag. Wer das Bautagebuch und die Fotodokumentation laufend führt, hat diese Anlagen in zwei Minuten beisammen.
Und dann noch etwas, das keine Vorschrift verlangt, aber jeden Streit halbiert: die Unterschrift des Kunden auf der Baustelle. Ein bestätigter Nachtrag ist eine Vereinbarung – und über Vereinbarungen streitet man nicht mehr über die Frage „war das beauftragt?", sondern höchstens noch über die Rechnungsstellung.
Häufige Fragen
- § 631 BGB (Werkvertrag) · § 632 Abs. 2 und 3 BGB (übliche Vergütung, Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten)
- § 650 BGB (Kostenanschlag: Anzeigepflicht bei wesentlicher Überschreitung, Kündigungsrecht des Bestellers)
- § 650a BGB (Begriff des Bauvertrags, wesentliche Instandhaltung nach Abs. 2)
- § 650b BGB (Änderungsbegehren, Angebotspflicht, 30-Tage-Frist, Anordnung in Textform)
- § 650c BGB (Vergütungsanpassung: tatsächlich erforderliche Kosten, Urkalkulation, 80 % bei Abschlagszahlungen)
- § 650d BGB (einstweilige Verfügung nach Beginn der Bauausführung) · § 126b BGB (Textform)
- § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B (Anordnungsrecht des Auftraggebers)
- § 2 Abs. 5 VOB/B (geänderte Leistung) · § 2 Abs. 6 VOB/B (zusätzliche Leistung, Ankündigung vor Ausführungsbeginn) · § 2 Abs. 8 VOB/B (Leistungen ohne Auftrag)
- OLG Celle, Urteil vom 14.05.2025 – 14 U 238/24 (Anforderungen an das Nachtragsangebot, Grenzen des § 650c Abs. 3 BGB, kein bauzeitliches Anordnungsrecht; Vorinstanz LG Hannover, 30.10.2024 – 7 O 151/24)